Letztwillige Anordnung eines Schiedsgerichts ist möglich
§ 581 Abs 2 ZPO erlaubt ausdrücklich die Einsetzung eines Schiedsgerichts im Rahmen einer letztwilligen Verfügung. Mit Annahme einer Erbschaft aufgrund dieser letztwilligen Verfügung unterwirft sich der Erbe auch der dort enthaltenen Schiedsklausel. Pflichtteilsberechtigte, die nicht zugleich Erben sind, können durch Auflagen oder Mehrzuwendungen dazu angehalten werden, die Schiedsklausel ebenfalls zu akzeptieren.